AGB Gartenbau + Poolservice
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Gartenbau + Poolservice von:
Spalux & Dani’s Gärnter GmbH
Feldstrasse 34
8105 Regensdorf
URL-Adresse: www.danisgaertner.ch
– Im Folgenden Unternehmen genannt
Stand: Februar, 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Spalux & Dani’s Gärnter GmbH
Betrifft Gartenbau, Gartenpflege und Poolservice
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung
sämtlicher Verträge (insbesondere für Werkverträge und Kaufverträge mit oder ohne Montage)
zwischen dem
Unternehmen Spalux & Dani’s Gärnter GmbH (im Folgenden: Unternehmen) und dem Kunden bzw.
der Kundin (im Folgenden: Kunde) im Zusammenhang mit Dienstleitung Angebote wie Gartenbau,
Gartenunterhalt und Poolservice sowie denn Verkauf der Materialien für die auszuführende
Dienstleitungen.
Diese AGB’s gelten vom Kunden mit der Bestellung als akzeptiert.
Vertragsbedingungen, welche von diesen AGB’s abweichen, müssen zwischen dem Unternehmen
und dem Kunden schriftlich vereinbart werden.
Das Unternehmen akzeptiert keine von diesen AGB’s abweichenden Bedingungen des Kunden welche
nicht schriftlich vereinbart wurden.
2. Vertragsabschluss
Die Verträge zwischen dem Kunden und dem Unternehmen kommen mit der Bestellung durch
den Kunden und mit der Annahme der Bestellung durch das Unternehmen zustande.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Kunden sind formlos gültig, das heisst sie
können mündlich, schriftlich oder durch blosses Handeln und Unterlassen abgeschlossen werden,
insbesondere mit Beginn der auszuführenden Arbeiten oder denn der Bestellung.
Das Unternehmen ist an sämtliche Offerten, die der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt
annimmt, nicht weiter gebunden.
3. Werk- oder Kaufpreis/ Vergütung
Alle Preise sind in CHF (Schweizer Franken) ausgewiesen und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
von 7.7%.
Der vereinbarte oder übliche Kauf- oder Werkpreis wird mit Abschluss des entsprechenden
Werk-oder Kaufvertrages fällig. Das Unternehmen ist berechtigt nach Abschluss des Kaufvertrages
vom
Kunden jederzeit Akonto- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Werkleistungen ist das
Unternehmen berechtigt, nach Abschluss des Werkvertrages vom Kunden laufend
Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (gleich Akontorechnungen) zu verlangen. In der Regel
werden 50% Akonto Zahlung vor Baubeginn verlangt.
Verlangt der Kunde vom Unternehmen die Erstellung eines Gartenkonzepts wird dieses dem
Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde dem
Unternehmen letztlich den Zuschlag für die im Konzept enthaltenen Arbeiten erteilt oder nicht.
Ausgenommen hiervon sind anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche
Werkleistungen bis zur Bezahlung des entsprechenden Rechnungsbetrages einzustellen. Das
Unternehmen ist zudem berechtigt, bei Verzug des Kunden sofort und ohne Nachfristansetzung vom
Vertrag zurückzutreten. Bei bestellten Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen
für die bereits geleistete Arbeit den geschuldeten Werkpreis zu bezahlen. Zudem hat der Kunde dem
Unternehmen für zusätzliche Kosten und Umtriebe vollkommen schadlos zu halten.
Ein Rücktritt des Kunden vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Der Kunde bleibt zur Bezahlung des
vollen Kaufpreises und zur Annahme der vertragsgemäss angebotenen Ware verpflichtet. Bei
ungerechtfertigter Annahmeverweigerung wird die bestellte Ware auf Kosten des Kunden hinterlegt.
Der Preis bezieht sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss
Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen
erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten
Arbeitszeit nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang
(inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318.
Vergütung bei ungünstigen Witterung Verhältnissen
Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)
Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommen Werkteile oder zur
Weiterführung der Arbeiten erfordern,
oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen,
oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren,
so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen in jedem Fall
Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit.
Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer
Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die
volle Vergütung für die von Ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.
4. Pflichten Kunde:
Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
Der Kunde ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden
Werkleitung und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen
fest.
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch
den Kunden zur Verfügung gestellt.
Der Kunde überprüft sofort nach erhalt der gelieferten Ware wie z.B Materialien, Steine, Pflanzen etc.
auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand und Menge.
Der Kunde markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und
Nivellierungsfixpunkte.
Der Kunde stellt dem Unternehmen sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen
Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt das Unternehmen, diese Unterlagen zu beschaffen.
Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und
zur Tragfähigkeit des Bodens zu liefern.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen vor Arbeitsausführung die Lage allfälliger
unterirdischer Leitungen genau zu bezeichnen (Informationspflicht). Das Unternehmen übernimmt
keine Haftung für Schäden an unterirdischen Leitungen, für welche der Kunde die genannte
Informationspflicht vernachlässigt hat
4. Lieferung
Die von dem Unternehmen genannten Termine für die vom Kunden bestellten Werkleistungen
und/oder Waren sind grundsätzlich freibleibend. Im Falle der Nichteinhaltung von Terminen kann der
Kunde nicht auf die Leistung des Unternehmens verzichten.
Das Unternehmen bemüht sich stets die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten, können jedoch keine
Garantie und Einhaltung der Lieferzeiten gewähren.
Werk- und/oder Warenablieferungstermine des Unternehmens erfolgen immer unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Zulieferanten. Das Unternehmen haftet dem
Kunden in keiner Art und Weise für Lieferverzögerungen, welche durch ihre Zulieferanten verursacht
werden. Das Unternehmen haftet auch in keinem Fall für wetterbedingte Lieferverzögerungen.
Die Erstellung des bestellten Werkes durch das Unternehmen gilt als Werkübergabe und -
Ablieferung im Sinne von Art. 372 und Art. 376 OR. Bei Teillieferungen gilt die Erstellung jedes
einzelnen Werkteils als Übergabe bzw. Ablieferung.
Der Kunde ist zur sofortigen Annahme und Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Er ist
ebenfalls zur sofortigen Prüfung des abgelieferten Werkes verpflichtet.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Unternehmens Feldstrasse 34,
8105 Regensdorf, oder der Ort, wo die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.
Bei einem Warenkauf geht die Preisgefahr mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Kunden über.
Das heisst, wenn die Lieferung der Ware nachträglich unmöglich wird (z.B. wegen Untergang der
Ware), bleibt der Kunde trotzdem zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Bei Werkleistungen geht die Preisgefahr mit der Übergabe bzw. Ablieferung des Werkes (siehe
Ziffer III/3 vorstehend) auf den Kunden über. Das heisst der Kunde schuldet auch bei zufälligem
Untergang des Werkes den vollen Werkpreis.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Unternehmens.
Der Kunde verpflichtet sich, die für eine gültige Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister
notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und dem Unternehmen die geforderten
Auskünfte und Erklärungen zu erteilen.
10. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Beanstandungen betreffend die gelieferte Ware oder des abgelieferten Werkes sind vom Kunden
sofort nach Warenempfang bzw. sofort nach Werkablieferung schriftlich an das Unternehmen
anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Bei Kaufverträgen bietet das Unternehmen dem Kunden im Falle von nachgewiesenen,
rechtzeitig angezeigten Mängeln die Nachbesserung, Preisminderung oder den gleichwertigen Ersatz
der Ware an. Bei nachgewiesen mangelhaften Werkleistungen hat der Kunde einzig das Recht auf
Nachbesserung. Weitere Gewährleistungsansprüche als die oben genannten, hat der Kunde keine. Er
hat insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags
(Wandelung) oder auf Ersatzvornahmen.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt für Kaufverträge und bewegliche Werke 2 Jahr.
Entgegen der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung für Warenkäufe bereits ab dem
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Verjährungsfrist für unbewegliche Werke beträgt 5
Jahre. Für Werkleistungen beginnt die Verjährung (auch bei unbeweglichen Werken) mit der
Werkablieferung.
Das Unternehmen wird vom Kunden berechtigt erklärt, wenn notwendig Hilfspersonen
beizuziehen. Das Unternehmen lehnt jedoch für deren Tätigkeiten –ausser für richtige Auswahl und
Instruktion- jede Haftung ab.
Das Unternehmen schliesst jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlichen Rahmen aus.
Das gilt insbesondere für direkte Schäden sowie für indirekte oder Folgeschäden des Kunden wie
entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden.
Pflanzengarantie: Wenn das Unternehmen keinen Unterhaltsauftrag hat, dann lehnen wir
jegliche Garantieansprüche ab.
Von der Haftung ausgeschlossen sind unter anderem auch:
-Mängel durch Elementarereignisse
-Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden
-Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen
-Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden
-Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen
-Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss, Wurzelunkräuter etc. bei Neusaaten
-Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert
wurden
-Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften
und die nötigen Tragfähigkeit verfügt,
. Der Eintrag von Flugsamen
-Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung
bestanden hat.
11. Datenschutz
Das Unternehmen verpflichtet sich Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte zu veräussern. Alle
persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung
notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an
verbundene Unternehmen weitergegeben. 10. Jugendschutz Jugendliche unter 16 Jahren können bei
uns mit schriftlicher Zustimmung der Eltern im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bestellen. Mit der
Bestellung anerkennen Sie diese Bestimmungen und bestätigen, dass Sie zum Einkauf berechtigt sind.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Im Falle eines Rechtsstreites suchen die Parteien möglichst zuerst eine einvernehmliche
Regelung. Allenfalls unter gemeinsamer Bestimmung eines Mediators. Dennoch bleiben dem Kunden
und dem Unternehmen das Recht unbenommen, jederzeit das zuständige Gericht anzurufen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Vorbehalten bleibt ein im
Einzelfall gesetzlich zwingender Gerichtsstand.
Anwendbar ist Schweizer Recht.